Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Geschäftsjahr
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
  4. Erwerb der Mitgliedschaft
  5. Ende der Mitgliedschaft
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  7. Organe des Vereins
  8. Vereinsvorstand
  9. Mitgliederversammlung
  10. Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Omidan Dresden e.V.“ (Omidan – persisch: Hoffnung).

Er ist unter der Nummer VR 11284 im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Dresden / Laubegast.

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§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§3 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein Omidan Dresden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, in Verbindung mit der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird durch gemeinsame Ausübung von Sport, Teilnahme an Sportveranstaltungen und Durchführung von Vereinsveranstaltungen verwirklicht. Damit soll ein Beitrag zur Integration von Zuwanderern erreicht werden.

Der Verein Omidan Dresden e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit; eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen für Vorstandsmitglieder ist nicht vorgesehen.

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§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Im Verein Omidan Dresden e.V. kann jede natürliche und jede juristische Person Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen, bei Minderjährigen mit Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Kann der Vorstand keine Entscheidung treffen, entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft wird mit der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wirksam.

Im Verlauf der Mitgliedschaft ist der festgelegte monatliche Mitgliedsbeitrag zum Beginn des Monats regelmäßig zu zahlen.

Über die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie über zu gewährende Vergünstigungen und zusätzliche Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Zahlung regelt die Beitragsordnung in der jeweils aktuellen Fassung.

Über die ordentliche Mitgliedschaft hinaus kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung über die Aufnahme als Ehrenmitglied auf Lebenszeit entschieden werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit.

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§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein Omidan Dresden e.V. endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu erklären. Für den Fall, dass vom Mitglied die Ursachen für einen Austritt nicht selbst zu vertreten sind, besteht die Möglichkeit eines außerordentlichen Austritts zum Monatsende.

Wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, seine satzungsgemäßen Pflichten wiederholt verletzt hat oder mit der Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann durch die Mitgliederversammlung der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verein beschlossen werden. Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Ausschlusses zu geben.

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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied im Verein Omidan Dresden e.V. hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten, die Interessen des Vereins Omidan Dresden e.V. zu fördern und die gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit oder sonstige Hilfen zu unterstützen.

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§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins Omidan Dresden e.V. sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.

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§8 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand ist für die Vertretung des Vereins Omidan Dresden e.V. nach §26 BGB und seine Geschäftsführung verantwortlich.

Seine Aufgaben sind

  • die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausfertigung des Jahresberichts und Steuererklärungen im festgelegten Turnus und
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Trainer der Fußballmannschaft. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Gibt es für eine Position mehrere Bewerber, ist die Wahl geheim durchzuführen.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.

Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Eine Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung nach Ablauf der regulären Amtszeit oder nach vorzeitigem Ausscheiden bleibt das Vorstandsmitglied im Amt.

Die Vorstandsversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Sitzungen werden gleichberechtigt durch jedes Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung auf die Mitgliederversammlung übertragen.

Die Vorstandssitzungen und die getroffenen Beschlüsse sind zu protokollieren.

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§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die folgenden Angelegenheiten:

  • Satzungsänderungen
  • die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein nach §4 Abs. 3
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern in den Verein
  • den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • die Auflösung des Vereins
  • die Wahl und Abberufung des Vorstands
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und
  • die Festsetzung der monatlichen Mitgliedsgebühr.

Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung. Ergänzungen zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung möglich und werden durch einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen.

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen durch Zwei-Drittel-Mehrheit aller Anwesenden getroffen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies beantragen. Wenn möglich ist hier ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied bzw. einem vom Vorstand benannten Vereinsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

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§10 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstigem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins Omidan Dresden e.V. an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

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Diese Satzung wurde am 30.01.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

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Beitragsordnung  - Omidan Dresden e.V. 

 

Die Mitgliederversammlung des Vereins Omidan Dresden e.V. hat am 19.03.2024 folgende Beitragsordnung beschlossen:

  1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich erhoben. Ehrenmitglieder nach §4 der Vereinssatzung sind von der Beitragszahlung befreit.

 

  1. Die Beiträge werden jeweils bis zum 15. Werktag des Monats, in dem der Beitrag fällig wird, per Lastschrift eingezogen. Das Mitglied erteilt hierzu ein SEPA Lastschriftmandat. Alternativ muss das Mitglied einen gültigen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung des Beitrages auf das Bankkonto des Vereins Omidan Dresden e.V. vorweisen. Alternativ kann der Beitrag auch per PayPal-App gezahlt werden, die E-Mailadresse lautet Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

  1. Das Vereinsmitglied hat die Pflicht, zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Erfolgt wegen unzureichender Deckung eine Rücklastschrift, trägt das Vereinsmitglied alle hierdurch entstehenden Kosten. Mahnungen werden pauschal mit 3,50 € Gebühr belegt.

 

  1. Barzahlungen des Beitrags sind ausgeschlossen.

 

  1. Der Monatsbeitrag für die ordentliche Mitgliedschaft im Verein Omidan Dresden e.V. beträgt für
    1. Erwachsene in der Liga spielend: 25,00 Euro
    2. Erwachsene nicht in der Liga spielend: 15,00 Euro
    3. Minderjährige[1] in der Liga spielend: 15,00 Euro
    4. Minderjährige nicht in der Liga spielend: 5,00 Euro
    5. Kinder bis 12 Jahre: frei
    6. Senioren ab dem 65. Lebensjahr: 5,00 Euro
    7. Juristische Personen: 20,00 Euro
    8. Soziale Härtefälle: Die Höhe des Beitrags sowie die Dauer der ermäßigten Beitragszahlung wird auf Antrag im Einzelfall durch Vorstandsentscheidung festgelegt. Kann der Vorstand keine Entscheidung treffen, wird die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung getroffen. In der Zeit zwischen Eingang dieses Antrags und der Entscheidung darüber wird die Beitragspflicht des betreffenden Mitgliedes ausgesetzt.
    9. Bei Familien (Ehepartner und deren Kinder) zahlt nur das erste erwachsene Mitglied den Mitgliedsbeitrag von 15,00 bzw. 25,00 Euro (gemäß Punkt 5 a + b der Beitragsordnung), alle weiteren Familienmitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag von 5,00 Euro.

 

  1. Der Verein Omidan Dresden e.V. erhebt keine Aufnahmegebühren.

 

  1. Durch die Mitglieder können jederzeit höhere bzw. zusätzliche Beiträge als die im Absatz 5 genannten Beträge gezahlt werden. Alle Beträge, die über die im Absatz 5 aufgeführten Pflicht-Beträge hinaus gehen, werden als Spende an den Verein entgegengenommen. Solche Zahlungen können als Überweisung bzw. als Dauerauftrag auf das Vereinskonto des Omidan Dresden e.V. gezahlt werden.

 

  1. Für den Betrag, der über den jeweils fälligen Gesamtbetrag für die Mitgliedschaft des Geschäftsjahres hinaus geht, wird am Ende des Geschäftsjahres (zum 31.12. des Jahres) eine Spendenquittung ausgestellt, die als Spendennachweis zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden kann.

 

  1. Zur Finanzierung von besonderen Vorhaben können zusätzliche Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung durch den Vorstand geändert werden. Spätestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind dieser vom Vorstand die notwendigen Änderungen zur Abstimmung vorzulegen.

 

Diese Beitragsordnung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.

 

[1] ab Beginn des 12. bis zum Ende des 17. Lebensjahres

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